Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baugeräte Werkzeughandel Minden GmbH
1. Geltung
Unsere sämtlichen -auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratung und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen, ohne dass es insoweit einer besonderen zusätzlichen Vereinbarung bedarf.
Abweichungen von diesem Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit Annahme der gelieferten Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen etc. sind nur annährend maßgebend.
Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. In Katalogen enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Sie begründen weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
2. Preise, Frachtbasis:
Unsere Preise und Angebote sind unverbindlich bis zur Übersendung unserer Auftragsbestätigung. Der vereinbarte Preis versteht sich dann mit dem üblichen Vorbehalt bei eintretenden Preiserhöhungen; es sei denn, es ist ausdrücklich ein Festpreis vereinbart. Preise sind grundsätzlich Euro-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
Für jede ‚Lieferung ab Lager wird ein Betrag für anteilige Auftragskosten berechnet. Anlieferungen erfolgen mit passender Fahrgelegenheit, befahrene Wege vorausgesetzt. Das Abladen der Materialien von kompletten Waggon-oder LKW- Ladungen übernimmt der Besteller.
3. Lieferzeiten:
Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht bindende Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.
Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird. Unverschuldete Umstände und Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten, die die Lieferung verzögern, schließen Ersatzbeschaffung, Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus.
Eine angemessene Nachfrist für die Dauer der Behinderung hinaus gilt als vereinbart. Sollten die hindernden Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet nicht von der Abnahmeverpflichtung. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer Nichtkaufmann ist.
Bei verschuldetem Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen, nach dessen Ablauf der Kunde Schadensersatz verlangen kann und/oder vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die Überschreitung der vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist von uns nicht zu vertreten ist.
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere eigene Mitwirkungspflichten, in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus Bestellerverzug berührt werden, oder der Kunde sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
4. Versand
Die Ware gilt mit dem Versand ab Werk oder Lager als bedingungsgemäß geliefert. Die Transportgefahr geht zu lasten des Käufers, sobald wir die Ware einem Spediteur oder einem Beförderungsunternehmen oder eigenen oder dem Käufer gehörenden Fahrzeugen zur Beförderung ausgeliefert haben. Dies gilt sowohl beim Versand von unserer Geschäftsniederlassung als auch beim Versand von einem anderen Ort aus, und zwar gleichgültig, ob die Geschäftsniederlassung des Käufers oder ein anderer Ort der Bestimmungsort ist.
Etwaige Beschädigungen der Ware oder Fehlmengen hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien und Waren zur Wahrung seiner Ansprüche bescheinigen zu lassen. Wir haften weder für Verluste noch für Beschädigung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf seine Kosten übernommen. Dieses Verlangen ist auf jeder Bestellung zu vermerken. Beanstandungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Erfolgt auf Wunsch des Kunden eine Direktlieferung an den Endverbraucher, so sind dem Lieferer die entstehenden Mehrkosten anteilig zu vergüten.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
5. Verpackung:
Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Wird ausgewiesene Leihverpackung nicht innerhalb von 14 Tagen frachtfrei an uns zurückgesandt, erfolgt Berechnung zum Selbstkostenpreis.
6. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückhaltung. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Forderung von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Für Barzahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Bei Zahlung per Lastschrifteinzug mit Abbuchungsauftrag innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Skonto wird nur anerkannt, wenn alle bisher fälligen Rechnungen bezahlt sind.
Wir nehmen keine Wechsel als Zahlungsmittel an. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Werden Zahlungen gestundet oder Zahlungsziele überschritten, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigen Verzugsschaden nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Kunde grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug.
Wir sind ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn nach Vertragsabschluß oder während der laufenden Geschäftsverbindung Umstände bekannt werden, die die Kreditfähigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir sofortige Zahlung oder Sicherheit (selbstschuldnerische Bürgschaft, Grundschuld etc.) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
In allen Fällen ist mit dem Käufer vereinbart, dass unsere Mitarbeiter seine Geschäfts-und Lagerräume zur Fertigung einer Bestandsaufnahme der Vorbehaltsware (vergleiche Ziffer 7) betreten dürfen. Die Bestandsaufnahme ist Grundlage der Warenrücknahme durch die Verkäuferin und Rückgabeverpflichtung des Käufers. Bewertung und erteilende Gutschrift durch die Verkäuferin richten sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß den Vorschriften des BGB mit folgenden Erweiterungen: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderungen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Einbau bis zur Bezahlung nur für uns, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zu. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Sämtliche Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, der nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgen darf, werden bereits jetzt an uns abgetreten, einerlei, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung verkauft wird.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass dieser sich seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum bis zur vollen Bezahlung vorbehält und die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf sofort auf uns übergeht.
Bei Waren, die durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstückes eines Dritten werden, tritt der Käufer hiermit seine Ansprüche gegen den Bauherren in Höhe des Kaufpreises unserer Vorbehaltsware an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis der vom Käufer bei uns bezogenen Waren zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Einkaufspreis entspricht.
Unseren Eigentumsvorbehalt muss der Käufer seinem Abnehmer nur auf unser Verlangen mitteilen, ebenso die erfolgte Abtretung der Forderungen. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an die Käufer über. Die uns abgetretenen Forderungen stehen ihm dann zu.
Wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer sofort unter Übermittlung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.
Bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehende Ansprüche ist eine Verpfändung oder Abtretung von Forderungen insbesondere an Finanzierungsinstitute ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers unzulässig. Im Fall der Rechnungsregulierung über einen Zentralregulierer mit Delkredereübernahme geht das mit dem Käufer vereinbarte Vorbehaltseigentum auf den Zentralregulierer über, sofern dies zwischen uns und dem Zentralregulierer/Delkredereübernehmer vereinbart wurde. Das Recht des Käufers zum Besitz von Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich eine Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung oder Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
8. Gewährleistung, Haftung
Bei Lieferung mangelhafter Waren sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung von Mängeln oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen werden von uns getragen. Dies gilt nur insoweit, als sich Transport-, Arbeits- und/oder Materialkosten nicht dadurch erhöhen, dass Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
Schlägt die von uns durchgeführte Nachbesserung fehl, verstreicht eine uns gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass wir neu liefern oder einen etwaigen Mangel beheben oder wird eine Nacherfüllung unmöglich oder von uns verweigert, so hat der Kunde das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
Gewährleistungsansprüche können nicht ohne unsere Zustimmung auf Dritte übertragen werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei von Seite des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten an Liefergegenständen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit hier nicht anders geregelt, ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind/oder bestehen, etwa Ansprüche aus entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder sonstige Vermögensschäden; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist soweit bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
Mängelrügen jeglicher Art müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens jedoch einen Monat nach Empfang der Ware zu rügen. Eine Haftung für Herstellungsfehler wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Wir sind verpflichtet, unser gegen den Vorlieferanten gerichteten Ansprüchen auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche – auch in Urkunds- und Mahnverfahren – ist Minden. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden am Sitz seiner Haupt-oder Zweigniederlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
10. Sonstige Bedingungen
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit derselben im Ganzen. Die unwirksame Bestimmung ist dann so umzudeuten, dass der ihr beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Kundedaten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.